Art. 71a – Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

(1)Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 68 gebunden sind.
(2)Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass Unionsmutterunternehmen sicherstellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in den in Absatz 1 genannten Finanzkontrakten Bestimmungen aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1, Rechte und Pflichten des Unionsmutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt. Die Anforderung nach Unterabsatz 1 kann auf Tochterunternehmen in einem Drittland angewendet werden, die Folgendes sind: a) Kreditinstitute, b) Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie einen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätten) oder c) Finanzinstitute.
(3)Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die a) nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder b) die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Artikel 68, 33a, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.
(4)Nimmt ein Institut oder Unternehmen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Artikel 33a, 68, 69, 70 oder 71 anzuwenden.
(5)Die EBA arbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, um den Inhalt der gemäß Absatz 1 erforderlichen Klausel genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Unternehmen zu berücksichtigen sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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