ErwGr. 11

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Auf Verlangen einer Abwicklungseinheit sollten die Abwicklungsbehörden den Teil der MREL, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss, bis auf den Grenzwert reduzieren können, der dem Anteil einer gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung in Bezug auf die in der genannten Verordnung festgelegte TLAC-Mindestanforderung entspricht. Die Abwicklungsbehörden sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorschreiben können, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten in dem Maße erfüllt wird, wie die Gesamthöhe der erforderlichen Nachrangigkeit in Form von Posten der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die sich aus der Verpflichtung der Institute und Unternehmen ergibt, die TLAC Mindestanforderungen, die MREL und gegebenenfalls die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen, das Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung nach Artikel 37 Absatz 10 und Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU, in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung, bzw. das Ergebnis der in dieser Richtlinie festgelegten Formel, die auf den Aufsichtsanforderungen der Säule 1 und der Säule 2 und der kombinierten Kapitalpufferanforderung beruht, – je nachdem, welcher Wert höher ist – nicht übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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