ErwGr. 9

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Zu den Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL herangezogen werden können, zählen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die sich aus Forderungen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger ergeben (nicht nachrangige Verbindlichkeiten), es sei denn, die in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit werden von diesen nicht erfüllt. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Unternehmen durch eine wirksame Nutzung des Bail-in-Instruments zu verbessern, sollten die Abwicklungsbehörden insbesondere dann verlangen können, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird, wenn klare Hinweise darauf vorliegen, dass die in den Bail-in einbezogenen Gläubiger im Abwicklungsfall größere Verluste erleiden dürften, als das bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre. Die Abwicklungsbehörden sollten prüfen, ob es notwendig ist, von den Instituten und Unternehmen die Erfüllung der MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten zu verlangen, wenn der Betrag der Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgenommen sind, innerhalb einer Klasse von Verbindlichkeiten, die für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten umfasst, einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Institute und Unternehmen sollten die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllen insoweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ihre Gläubiger bei einer Abwicklung größere Verluste erleiden, als es bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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