ErwGr. 18

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Bei der Festlegung der Höhe der MREL sollten die Abwicklungsbehörden dem Grad der Systemrelevanz eines Instituts oder eines Unternehmens sowie der potenziellen Beeinträchtigung der Finanzstabilität bei seinem Ausfall Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörden sollten auch die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für G-SRI und andere vergleichbare systemrelevante Institute oder Unternehmen in der Union berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte die MREL für Institute oder Unternehmen, die zwar nicht G-SRI sind, innerhalb der Union aber ähnlich systemrelevant sind, in Höhe und Zusammensetzung nicht unverhältnismäßig stark von der im Allgemeinen für G-SRI festgelegten MREL abweichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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