DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG
Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollten die MREL auf Einzelunternehmensbasis erfüllen. Der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf dieser Institute oder Unternehmen sollte im Allgemeinen von ihren jeweiligen Abwicklungseinheiten gedeckt werden, die zu diesem Zweck direkt oder indirekt Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erwerben, die von diesen Instituten oder Unternehmen begeben wurden, und durch Herabschreibung oder Umwandlung in Eigentumstitel, wenn diese Institute oder Unternehmen nicht mehr existenzfähig sind. Die für Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, geltende MREL sollte zusammen mit den für Abwicklungseinheiten geltenden Anforderungen und in gleicher Weise wie diese angewandt werden. Dies sollte den Abwicklungsbehörden die Abwicklung einer Abwicklungsgruppe ermöglichen, ohne dass dabei auch bestimmte Tochterunternehmen abgewickelt werden müssen, und dürfte potenzielle Marktstörungen vermeiden. Die Anwendung der MREL auf Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollte mit der gewählten Abwicklungsstrategie im Einklang stehen und sollte das Eigentumsverhältnis zwischen Instituten oder Unternehmen und ihrer Abwicklungsgruppe nach erfolgter Rekapitalisierung dieser Institute oder Unternehmen nicht ändern.
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