ErwGr. 22

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, („kooperative Verbünde“) unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwendung von bestimmten Solvenz- und Liquiditätsanforderungen ausnehmen. Um den Besonderheiten solcher kooperativen Verbünde Rechnung zu tragen, sollten die Abwicklungsbehörden auch in der Lage sein, solche Kreditinstitute und die Zentralorganisation unter ähnlichen Bedingungen wie in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen von der Anwendung der MREL auszunehmen, wenn die Kreditinstitute und die Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Ferner sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, Kreditinstitute und die Zentralorganisation bei der Bewertung der Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus als Ganzes zu behandeln. Die Abwicklungsbehörden sollten in der Lage sein, die Einhaltung der externen Anforderung an die MREL durch die Abwicklungsgruppe als Ganzes nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus der jeweiligen Gruppe auf verschiedene Arten sicherzustellen, indem die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten derjenigen Unternehmen berücksichtigt werden, die von der Abwicklungsbehörde verpflichtet werden, im Einklang mit dem Abwicklungsplan Instrumente, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, außerhalb der Abwicklungsgruppe auszugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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