ErwGr. 25

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Um die transparente Anwendung der MREL sicherzustellen, sollten die Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ihre MREL, die Höhe und Zusammensetzung der berücksichtigungsfähigen und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie deren Fälligkeitsprofil und Rang in einem regulären Insolvenzverfahren mitteilen und diese Angaben regelmäßig offenlegen. Für Institute oder Unternehmen, die der TLAC-Mindestanforderung unterliegen, sollten die Intervalle der aufsichtlichen Berichterstattung und der Offenlegung der institutsspezifischen MREL wie in dieser Richtlinie vorgesehen mit den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung vorgesehenen Intervallen kohärent sein. Zwar sollte eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten für bestimmte Institute oder Unternehmen in bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Fällen gestattet sein, jedoch sollten die Befugnisse der Abwicklungsbehörden, Informationen zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/59/EU, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, anzufordern, durch eine solche Befreiung nicht eingeschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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