DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG
Damit von der Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten in verhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht wird, sollten die Abwicklungsbehörden über die Möglichkeit verfügen, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und den Geltungsbereich der Aussetzung festzulegen. Es sollte auch möglich sein, bestimmte Zahlungen – insbesondere, aber nicht nur Verwaltungsausgaben des betreffenden Instituts oder Unternehmens – auf Einzelfallbasis zu genehmigen. Es sollte auch möglich sein, die Aussetzungsbefugnis für erstattungsfähige Einlagen gelten zu lassen. Die Abwicklungsbehörden sollten jedoch sorgfältig bewerten, ob es angemessen ist, diese Befugnis auf bestimmte erstattungsfähige Einlagen anzuwenden, insbesondere gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, und sollten das Risiko bewerten, dass die Anwendung einer Aussetzung in Bezug auf solche Einlagen das Funktionieren der Finanzmärkte ernstlich stören würde. Wird die Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten in Bezug auf gedeckte Einlagen ausgeübt, so sollten diese Einlagen nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) nicht verfügbar betrachtet werden. Um sicherzustellen, dass Einleger während des Aussetzungszeitraums nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass sie täglich einen bestimmten Betrag abheben dürfen.
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