ErwGr. 31

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Ein Schlüsselaspekt einer wirksamen Abwicklung besteht darin, Folgendes sicherzustellen: Sobald die Abwicklung von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU beginnt, können ihre Gegenparteien bei Finanzkontrakten ihre Positionen nicht allein infolge des Beginns der Abwicklung dieser Institute oder Unternehmen kündigen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden befugt sein, fällige Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, und sie sollten die Befugnis haben, die Rechte von Gegenparteien auf Beendigung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken. Diese Anforderungen gelten nicht unmittelbar für Verträge nach dem Recht eines Drittlands. In Ermangelung von Rahmenregelungen für die grenzüberschreitende gesetzliche Anerkennung sollten die Mitgliedstaaten den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU vorschreiben, eine Vertragsklausel in die betreffenden Finanzkontrakte aufzunehmen, mit der sie anerkennen, dass der Vertrag Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörden sein kann, die Aussetzung bestimmter Zahlungs- und Lieferpflichten, die Beschränkung von Sicherungsrechten oder die vorübergehende Aussetzung von Kündigungsrechten möglich sind, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 68 gebunden sind, als ob der Finanzkontrakt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterläge. Eine solche Verpflichtung sollte insoweit vorgesehen werden, als der Vertrag in den Geltungsbereich der genannten Bestimmungen fällt. Daher entsteht die Verpflichtung, die Vertragsklausel beispielsweise in Verträge mit zentralen Gegenparteien oder Betreibern von für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen aufzunehmen, nicht aus den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung, denn den Abwicklungsbehörden erwachsen aus den genannten Artikeln keine Befugnisse bezüglich dieser Verträge, selbst wenn sie dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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