ErwGr. 29

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Während des Aussetzungszeitraums sollten die Abwicklungsbehörden – unter anderem gestützt auf den Abwicklungsplan für das Institut oder Unternehmen – auch die Möglichkeit prüfen, dass das Institut oder Unternehmen letztendlich nicht abgewickelt wird, sondern nach nationalem Recht liquidiert wird. Die Abwicklungsbehörden sollten in solchen Fällen die Vorkehrungen treffen, die sie für zweckmäßig halten, um eine angemessene Abstimmung mit den betreffenden nationalen Behörden zu erreichen und um sicherzustellen, dass die Aussetzung die Wirksamkeit des Liquidationsverfahrens nicht beeinträchtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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