DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG
Es ist nützlich und erforderlich, die Befugnis der Abwicklungsbehörden anzupassen, um bestimmte vertragliche Pflichten der Institute und Unternehmen für begrenzte Zeit auszusetzen. Insbesondere sollte es einer Abwicklungsbehörde möglich sein, diese Befugnis auszuüben, bevor ein Institut oder Unternehmen abgewickelt wird, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Feststellung getroffen wird, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn keine Maßnahme der Privatwirtschaft sofort zur Verfügung steht, mit der sich nach Auffassung der Abwicklungsbehörde der Ausfall des Instituts und Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums abwenden ließe, und die Ausübung dieser Befugnisse für erforderlich erachtet wird, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens zu verhindern. In diesem Zusammenhang sollten die Abwicklungsbehörden diese Befugnis ausüben können, wenn sie von einer vorgeschlagenen Maßnahme der Privatwirtschaft, die sofort zur Verfügung steht, nicht überzeugt sind. Die Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten würde es den Abwicklungsbehörden außerdem ermöglichen, festzustellen, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse ist, die am besten geeigneten Abwicklungsinstrumente zu wählen oder die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen. Die Dauer der Aussetzung sollte auf höchstens zwei Geschäftstage begrenzt sein. Bis zu dieser Höchstgrenze könnte die Aussetzung weiterhin gelten, nachdem der Abwicklungsbeschluss gefasst wurde.
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