Die Vorgabe, wonach bei Vereinbarungen oder Instrumenten, die unter das Recht eines Drittlands fallende Verbindlichkeiten begründen, die Auswirkungen des Bail-in-Instruments vertraglich anzuerkennen sind, dürfte das Verfahren für den Bail-in dieser Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall erleichtern und verbessern. Vertragliche Vereinbarungen – wenn sie ordnungsgemäß abgefasst und weithin verbreitet sind – können bei grenzübergreifenden Abwicklungen eine praktikable Lösung darstellen, bis ein gesetzlicher Ansatz im Rahmen des Unionsrechts entwickelt oder Anreize entwickelt werden, dass das Recht eines Mitgliedstaates als anwendbares Vertragsrecht gewählt wird oder Rahmenregelungen für die gesetzliche Anerkennung in den Rechtsordnungen aller Drittstaaten erlassen werden, um eine wirksame grenzübergreifende Abwicklung zu ermöglichen. Selbst wenn Rahmenregelungen für die gesetzliche Anerkennung vorhanden sind, dürften Vereinbarungen über die vertragliche Anerkennung dazu beitragen, den Gläubigern aus vertraglichen Vereinbarungen, die nicht unter das Recht eines Mitgliedstaates fallen, mögliche Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Institute oder Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, besser zur Kenntnis zu bringen. Doch mag es Fälle geben, in denen es für die Institute oder Unternehmen undurchführbar ist, Vertragsklauseln in Vereinbarungen oder Instrumente aufzunehmen, die bestimmte Verbindlichkeiten begründen, insbesondere Verbindlichkeiten, die nach der Richtlinie 2014/59/EU nicht vom Bail-in-Instrument ausgenommen sind, gedeckte Einlagen oder Eigenmittelinstrumente.
Zum Beispiel mag es unter bestimmten Umständen als undurchführbar angesehen werden, die Klauseln über die vertragliche Anerkennung in Verträge über Verbindlichkeiten aufzunehmen, wenn es nach dem Recht des Drittlandes für ein Institut oder Unternehmen unrechtmäßig ist, Klauseln über die vertragliche Anerkennung in Vereinbarungen oder Instrumente aufzunehmen, die Verbindlichkeiten begründen, die den Gesetzen dieses Drittlands unterliegen, wenn ein Institut oder Unternehmen auf Einzelunternehmensbasis keine Befugnis hat, die durch internationale Protokolle vorgegebenen oder auf international vereinbarten Standardklauseln basierenden Vertragsklauseln zu ändern, oder wenn die Verbindlichkeit, die der Anforderung der vertraglichen Anerkennung unterliegen würde, an einen Vertragsbruch geknüpft ist oder aus Garantien, Rückgarantien oder anderen Instrumenten, die im Rahmen von Handelsfinanzierungsvorgängen eingesetzt werden, entsteht. Jedoch sollte eine Verweigerung des Einverständnisses seitens der Gegenpartei, durch eine Klausel zur vertraglichen Anerkennung des Bail-in gebunden zu sein, nicht an sich als ein Grund für die Undurchführbarkeit angesehen werden. Die EBA sollte einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zur präziseren Ermittlung der Fälle der Undurchführbarkeit ausarbeiten, der von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen ist. Bei der Anwendung dieser technischen Regulierungsstandards und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Markts sollte die Abwicklungsbehörde – wenn sie dies für notwendig hält – genau angeben, bei welchen Kategorien von Verbindlichkeiten es Gründe für die Undurchführbarkeit geben kann. In diesem Rahmen sollte es einem Institut oder Unternehmen obliegen, festzustellen, ob die Aufnahme einer Klausel zur Anerkennung des Bail-in in einen Vertrag oder eine Kategorie von Verträgen undurchführbar ist. Die Institute und Unternehmen sollten den Abwicklungsbehörden regelmäßig Aktualisierungen übermitteln, um sie über die Fortschritte im Hinblick auf die Anwendung von Klauseln zur vertraglichen Anerkennung auf dem Laufenden zu halten.
In diesem Zusammenhang sollten die Institute und Unternehmen angeben, bei welchen Verträgen oder Kategorien von Verträgen die Aufnahme der Klausel zur Anerkennung des Bail-in undurchführbar ist, und diese Bewertung begründen. Die Abwicklungsbehörden sollten innerhalb einer angemessenen Frist die Feststellung eines Instituts oder Unternehmens, dass die Aufnahme von Klauseln über die vertragliche Anerkennung in Verträge über Verbindlichkeit undurchführbar ist, bewerten und Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe für alle fehlerhaften Bewertungen und Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit infolge der nicht erfolgten Aufnahme von Klauseln über die vertragliche Anerkennung zu schaffen. Die Institute und Unternehmen sollten darauf vorbereitet sein, ihre Feststellung zu rechtfertigen, falls die Abwicklungsbehörde dies verlangt. Außerdem sollten Verbindlichkeiten, bei denen die betreffenden Vertragsbestimmungen nicht aufgenommen wurden, für die MREL nicht berücksichtigt werden dürfen, um so zu gewährleisten, dass die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Unternehmen nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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