ErwGr. 23

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Um für Abwicklungszwecke eine ausreichend hohe MREL zu gewährleisten, sollte deren Höhe von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, d. h. der für das Mutterunternehmen an der Spitze zuständigen Abwicklungsbehörde, und den für andere Unternehmen der Abwicklungsgruppe zuständigen Abwicklungsbehörden festgesetzt werden. Über Streitfälle zwischen Behörden entscheidet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) kraft der Befugnisse, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) übertragen wurden, vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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