ErwGr. 101

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Damit die Dienstleistungserbringer ausreichend Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie haben, bedarf es eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie, während dessen Produkte zur Erbringung einer Dienstleistung, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen, es sei denn, sie werden von den Dienstleistungserbringern während dieses Übergangszeitraums ersetzt. In Anbetracht der Kosten und der langen Lebensdauer von Selbstbedienungsterminals sollte verfügt werden, dass diese Terminals, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, bis zum Ende ihrer Lebensdauer weiterverwendet werden dürfen, solange sie in diesem Zeitraum nicht ersetzt werden, aber nicht länger als 20 Jahre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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