ErwGr. 14

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsparteien aufgefordert, Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind — darunter Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräte und assistive Technologien —, zu betreiben oder zu fördern und ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern. In der VN-Behindertenrechtskonvention wird zudem gefordert, erschwinglichen Technologien Vorrang einzuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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