ErwGr. 17

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

In der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ vom 15. November 2010 wird Barrierefreiheit im Einklang mit der VN-Behindertenrechtskonvention als einer der acht Aktionsbereiche genannt, und es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe handelt; das konkrete Ziel ist die Gewährleistung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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