DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen sicherstellen, dass Endnutzer mit Behinderungen über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Endnutzer mit Behinderungen auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten in gegenüber anderen Endnutzern gleichwertiger Weise Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, und zwar — soweit möglich — ohne vorherige Registrierung. Mit diesen Maßnahmen wird beabsichtigt die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die Maßnahmen müssen so weit wie möglich auf europäischen Normen oder Spezifikationen beruhen, die gemäß Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 veröffentlicht wurden. Solche Maßnahmen dürfen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzliche Anforderungen zu erlassen, um die in der genannten Richtlinie dargelegten Ziele zu verfolgen. Als Alternative zur Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf die Beantwortung von Notrufen für Nutzer mit Behinderungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen dritten Relaisdienste-Erbringer zu bestimmen, dessen Dienste Menschen mit Behinderungen zur Kommunikation mit der Notrufabfragestelle nutzen, bis diese öffentlichen Notrufabfragestellen in der Lage sind, auf Internet-Protokollen beruhende elektronische Kommunikationsdienste zu nutzen, um die Barrierefreiheit der Beantwortung von Notrufen zu gewährleisten. In jedem Fall sollten die Verpflichtungen der vorliegenden Richtlinie nicht so ausgelegt werden, dass sie die in der Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltenen Verpflichtungen zugunsten von Endnutzern mit Behinderungen, einschließlich des gleichwertigen Zugangs zu elektronischen Kommunikationsdiensten und zu Notdiensten, sowie der Barrierefreiheitsverpflichtungen einschränken oder abschwächen.
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