ErwGr. 42

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

In dieser Richtlinie sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Ferndienstleistungen definiert, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „Ferndienstleistung“, dass die Dienstleistung erbracht wird, ohne dass die Parteien gleichzeitig anwesend sind; „elektronisch erbracht“ besagt, dass die Dienstleistung mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers“ bedeutet, dass die Dienstleistung auf individuelle Aufforderung hin erbracht wird. Da Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr immer wichtiger werden und hochtechnologisch sind, müssen für ihre Barrierefreiheit harmonisierte Anforderungen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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