ErwGr. 49

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

In einigen Fällen würden einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt die ungehinderte Erbringung der dort angebotenen Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit der Menschen mit Behinderungen erleichtern. Gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten daher bestimmen können, dass die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs III erfüllen muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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