ErwGr. 50

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Die Barrierefreiheit sollte durch die systematische Beseitigung von Barrieren und die Verhinderung des Entstehens neuer Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design“ oder „Design für alle“, das einen Beitrag zur Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs für Menschen mit Behinderungen leistet. Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention bezeichnet dieses Konzept „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“. Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention „sollte ‚universelles Design‘ Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht ausschließen“. Barrierefreiheit sollte darüber hinaus nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im Unions- oder im nationalen Recht vorgeschrieben ist. Barrierefreiheit und universelles Design sollten im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2(2014) des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 9: Zugänglichkeit ausgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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