ErwGr. 76

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Europäische Normen sollten marktgesteuert sein, dem öffentlichen Interesse sowie den politischen Zielen — die in dem von der Kommission an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen erteilten Auftrag, harmonisierte Normen zu erarbeiten, klar formuliert sind — Rechnung tragen und auf einem Konsens beruhen. Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Binnenmarktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission in bestimmten Fällen Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen erlassen können. Der Rückgriff auf technische Spezifikationen sollte auf diese Fälle beschränkt sein. Die Kommission sollte zum Beispiel technische Spezifikationen erlassen können, wenn der Normungsprozess aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist, oder im Fall von ungebührlichen Verzögerungen bei der Festlegung einer harmonisierten Norm, weil beispielsweise die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Die Kommission sollte zwischen der Beauftragung einer oder mehrerer europäischer Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen und der Verabschiedung technischer Spezifikationen für die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen einen ausreichend langen Zeitraum einplanen. Die Kommission sollte keine technischen Spezifikationen erlassen können, wenn sie nicht zuvor Anstrengungen dahin gehend unternommen hat, dass die Barrierefreiheitsanforderungen über das europäische Normungssystem abgedeckt werden, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die technischen Spezifikationen den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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