ErwGr. 77

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Damit harmonisierte Normen und technische Spezifikationen eingeführt werden, die die in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen am effizientesten erfüllen, sollte die Kommission nach Möglichkeit die europäischen Dachverbände für Menschen mit Behinderungen und alle übrigen betroffenen Interessenträger in den Prozess einbeziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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