ErwGr. 96

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Um die einheitliche Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte die Kommission eine aus einschlägigen Behörden und Interessenträgern bestehende Arbeitsgruppe einsetzen, die den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren erleichtern und die Kommission beraten wird. Die Zusammenarbeit zwischen Behörden und einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Verbände, sollte gefördert werden, unter anderem um die Kohärenz der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie bezüglich Barrierefreiheitsanforderungen zu verbessern und die Umsetzung ihrer Bestimmungen über grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung zu überwachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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