ErwGr. 95

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen bereitstehen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sollten folglich geeignete Kontrollmechanismen — wie etwa eine nachträgliche Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörden — einführen, um zu überprüfen, ob eine Befreiung von den Barrierefreiheitsanforderungen gerechtfertigt ist. Bei der Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Barrierefreiheit sollten sich die Mitgliedstaaten an den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere an die Pflicht der Beamten, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden, halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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