Art. 14 – Erfassung von Überprüfungen

DIR_2019_883 · über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG

(1)Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert eine Überprüfungsdatenbank, an die alle Mitgliedstaaten angebunden sind und die alle Informationen enthält, die für die Umsetzung des mit dieser Richtlinie eingerichteten Überprüfungssystems (im Folgenden „Überprüfungsdatenbank“) erforderlich sind. Die Überprüfungsdatenbank wird auf der Grundlage der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehenen Überprüfungsdatenbank errichtet und bietet ähnliche Funktionen wie die letztgenannte Datenbank.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen zu den Überprüfungen gemäß dieser Richtlinie, einschließlich Informationen zu Verstößen und angeordneten Auslaufverboten, unverzüglich an die Überprüfungsdatenbank übermittelt werden, sobald a) der Überprüfungsbericht fertiggestellt wurde, b) das Auslaufverbot aufgehoben wurde oder c) eine Ausnahme gewährt wurde.
(3)Die Kommission stellt sicher, dass anhand der Überprüfungsdatenbank alle einschlägigen Daten abgerufen werden können, die von den Mitgliedstaaten zur Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie gemeldet werden. Die Kommission stellt sicher, dass die Überprüfungsdatenbank Informationen für den risikobasierten Auswahlmechanismus der Union gemäß Artikel 11 Absatz 2 bereitstellt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Überprüfungsdatenbank, um die Durchführung dieser Richtlinie zu überwachen und — mit dem Ziel der Einleitung von Korrekturmaßnahmen — auf etwaige Zweifel an der umfassenden Durchführung aufmerksam zu machen.
(4)Die Mitgliedstaaten haben jederzeit Zugang zu den in der Überprüfungsdatenbank erfassten Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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