ErwGr. 32

DIR_2019_883 · über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG

Für Schiffe, die so konzipiert, ausgestattet oder betrieben werden, dass die Abfallentstehung vermieden wird, sollten die Gebühren nach bestimmten Kriterien, die durch die Kommission im Wege der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse auszuarbeiten sind und im Einklang mit den IMO-Leitlinien für die Umsetzung der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens und den von der Internationalen Normungsorganisation entwickelten Normen, verringert werden. Die Verringerung des Abfallaufkommens und das effiziente Recycling von Abfall kann primär durch eine wirksame Abfalltrennung an Bord im Einklang mit diesen Leitlinien und Normen erreicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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