ErwGr. 34

DIR_2019_883 · über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG

Ladungsrückstände bleiben nach dem Entladen der Fracht am Terminal Eigentum des Frachteigners und können einen wirtschaftlichen Wert haben. Aus diesem Grund sollten Ladungsrückstände nicht in das Kostendeckungssystem und die Anwendung einer indirekten Gebühr aufgenommen werden. Die Entgelte für die Entladung von Ladungsrückständen sollten von dem in den vertraglichen Vereinbarungen der beteiligten Parteien oder in anderen lokalen Vereinbarungen benannten Nutzer der Hafenauffangeinrichtung entrichtet werden. Zu den Ladungsrückständen gehören auch die nach dem Reinigen verbleibenden Reste von ölhaltiger oder schädlicher flüssiger Ladung, auf die die Normen für das Einbringen von Abfällen gemäß den Anlagen I und II des MARPOL-Übereinkommens anzuwenden sind und die unter bestimmten, in den genannten Anlagen dargelegten Bedingungen nicht im Hafen entladen werden müssen, damit unnötige Schiffsbetriebskosten und Überlastungen der Häfen vermieden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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