Art. 11 – Anspruch auf Verträge mit dynamischen Stromtarifen

DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger gemäß dem nationalen Regelungsrahmen Verträge mit dynamischen Stromtarifen anbieten können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden, die einen intelligenten Zähler installieren lassen, von mindestens einem Versorger sowie von jedem Versorger mit über 200 000 Endkunden verlangen können, einen Vertrag mit dynamischen Stromtarifen abzuschließen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden von den Versorgern vollständig über die Chancen, Kosten und Risiken von Verträgen mit dynamischen Stromtarifen informiert werden, und dass die Versorger verpflichtet sind, den Endkunden dementsprechende Informationen, auch über den erforderlichen Einbau eines geeigneten Stromzählers, zu liefern. Die Regulierungsbehörden überwachen die Marktentwicklungen und bewerten die möglichen Risiken neuer Produkte und Dienstleistungen und befassen sich mit missbräuchlichen Praktiken.
(3)Vor jedem Wechsel zu einem Vertrag mit dynamischem Elektrizitätstarif müssen Versorger die Zustimmung des Endkunden einholen.
(4)Die Mitgliedstaaten oder ihre Regulierungsbehörden überwachen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, sobald Verträge mit dynamischen Stromtarifen verfügbar sind, die wichtigsten damit verbundenen Entwicklungen, darunter das Marktangebot und die Auswirkungen auf die Kosten der Verbraucher und im Besonderen auf die Preisvolatilität, und erstatten darüber jährlich Bericht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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