Art. 13 – Aggregierungsvertrag

DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es allen Kunden freisteht, Stromdienstleistungen einschließlich Aggregierung aber außer Versorgung unabhängig von ihrem Elektrizitätsversorgungsvertrag von einem Elektrizitätsunternehmen ihrer Wahl zu erwerben oder diesem zu verkaufen.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Endkunden, die einen Aggregierungsvertrag schließen möchten, einen Anspruch darauf haben, auch ohne die Zustimmung ihrer Elektrizitätsunternehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an der Aggregierung beteiligten Marktteilnehmer die Kunden vollständig über die Bedingungen der Verträge, die sie ihnen anbieten, informieren.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endkunden das Recht haben, auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitraum kostenfrei sämtliche sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Elektrizität zu erhalten.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte allen Endkunden ohne Diskriminierung bei Kosten, Aufwand und Dauer gewährt werden. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Kunden von ihrem Versorger keine diskriminierenden technischen und administrativen Anforderungen, Verfahren oder Entgelte auferlegt werden, abhängig davon, ob diese einen Vertrag mit einem an der Aggregierung beteiligten Marktteilnehmer geschlossen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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