Art. 63 – Einhaltung der Netzkodizes und Leitlinien

DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

(1)Jede Regulierungsbehörde und die Kommission können die ACER um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung mit den gemäß dieser Richtlinie oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien vereinbar ist.
(2)Die ACER unterbreitet der antragstellenden Regulierungsbehörde bzw. der Kommission sowie der Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens ihre Stellungnahme.
(3)Kommt die Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme der ACER nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Stellungnahme nach, so setzt die ACER die Kommission davon in Kenntnis.
(4)Jede Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung von Belang für den länderübergreifenden Handel nicht mit den gemäß dieser Richtlinie oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien vereinbar ist, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.
(5)Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der ACER oder gemäß Absatz 4 von einer Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde erhebliche Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien begründet, so kann die Kommission die weitere Prüfung des Falls beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betroffene Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.
(6)Hat die Kommission beschlossen, den Fall weiter zu prüfen, so erlässt sie innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, einen endgültigen Beschluss, a) keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben, oder b) von der betroffenen Regulierungsbehörde den Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, weil den Netzkodizes und Leitlinien nicht nachgekommen wurde.
(7)Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 bzw. 6 genannten Fristen, den Fall weiter zu prüfen oder einen endgültigen Beschluss zu erlassen, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
(8)Die Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission über den Widerruf der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(9)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie um Leitlinien zu ergänzen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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