(1)Die Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen Verbundnetze und kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8, sowie der Kapitel IV, V und VI beantragen. Kleine, isolierte Netze und Frankreich, für die Zwecke von Korsika, können ebenfalls eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5 und 6 beantragen. Vor einem entsprechenden Beschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über solche Anträge.
(2)Die von der Kommission nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen Bedingungen, die auf verstärkten Wettbewerb mit, und eine stärkere Integration in den Binnenmarkt abzielen und mit denen sichergestellt wird, dass der Übergang zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und zu mehr Flexibilität, Speicherung, Elektromobilität und Laststeuerung nicht behindert wird. Für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, ist die Ausnahmeregelung nicht zeitlich befristet und unterliegt Bedingungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht. Beschlüsse zur Gewährung von Ausnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3)Artikel 43 gilt nicht für Zypern, Luxemburg und Malta. Ferner gelten die Artikel 6 und 35 nicht für Malta und die Artikel 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 und 52 nicht für Zypern. Für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt“ keine Endkunden ein, die eine der Funktionen Stromerzeugung bzw. -versorgung entweder direkt oder über ein Unternehmen wahrnehmen, über das sie entweder einzeln oder gemeinsam die Kontrolle ausüben, sofern die Endkunden einschließlich der Anteile der in den kontrollierten Unternehmen erzeugten Elektrizität im Jahresdurchschnitt Stromnettoverbraucher sind und der wirtschaftliche Wert der Elektrizität, die sie an Dritte verkaufen, gemessen an ihren anderen Geschäftstätigkeiten unbedeutend ist.
(4)Artikel 5 gilt bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu einem späteren Datum, das in einem gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Beschluss festgelegt wird, nicht für Zypern und Korsika.
(5)Artikel 4 gilt bis 5. Juli 2027 nicht für Malta. Dieser Zeitraum kann um einen weiteren zusätzlichen Zeitraum von höchstens acht Jahren verlängert werden. Die Verlängerung um einen weiteren zusätzlichen Zeitraum erfolgt mittels eines Beschlusses nach Maßgabe von Absatz 1.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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