ErwGr. 81

DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

Die Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Übertragungsnetzbetreibers oder des Verteilernetzbetreibers bzw. der Verteilernetzbetreiber oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzusetzen oder zu genehmigen. Dabei sollten die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für die Übertragung und Verteilung diskriminierungsfrei und kostenorientiert sind und die langfristig durch verteilte Erzeugung und Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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