ErwGr. 15

DIR_2019_983 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Cadmium und viele seiner anorganischen Verbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist daher angezeigt, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen im Geltungsbereich jener Richtlinie festzulegen. Darüber hinaus wurden Cadmium, Cadmiumnitrat, Cadmiumhydroxid und Cadmiumcarbonat als besonders besorgniserregende Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert und in die in Artikel 59 Absatz 1 jener Verordnung genannte Liste infrage kommender Stoffe aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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