ErwGr. 16

DIR_2019_983 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Bei Cadmium ist es vorhersehbar, dass es schwierig sein wird, einen Grenzwert von 0,001 mg/m3 kurzfristig einzuhalten. Es ist daher angezeigt, einen Übergangszeitraum von acht Jahren einzuführen, in dem ein Grenzwert von 0,004 mg/m3 (einatembare Fraktion) gelten sollte. Im Interesse des Vertrauensschutzes und um potenzielle Störungen der bestehenden Verfahren in den Mitgliedstaaten, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie ein Biomonitoringsystem mit einem biologischen Grenzwert von maximal 0,002 mg Cd/g Creatinin im Urin umsetzen, zu vermeiden, sollte der Grenzwert von 0,004 mg/m3 angesichts der Gutachten des SCOEL und des ACSH zu Cadmium und seinen anorganischen Verbindungen in diesen Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums als alveolengängige Fraktion gemessen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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