Art. 13 – Unterrichtung von Drittländern

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

(1)Innerhalb von 21 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 legt der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 EUV den Vorsitz im Rat innehat, der Kommission und dem EAD Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern, indem ein anderer Mitgliedstaat als der Staat benannt wird, der für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Muster zuständig ist, und zwar auf der Grundlage objektiver Kriterien, etwa weil die von mehreren oder allen Mitgliedstaaten für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen benannte Stelle sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.
(2)Der EAD leitet die Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke an die Delegationen der Union in Drittländern weiter.
(3)Die Delegationen der Union in Drittländern unterrichten die zuständigen Behörden in den jeweiligen Drittländern über die Verwendung des EU-Rückkehrausweises sowie dessen einheitliches Format und Hauptsicherheitsmerkmale und übermitteln ihnen zu diesem Zweck als Bezugsmuster Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Die Unterrichtung eines einzelnen Drittlands wird auf Antrag des betreffenden Drittlands wiederholt. Die Unterrichtung enthält keine Spezifikationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 geheim gehalten werden müssen.
(4)Bei jeder Änderung des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke wird das in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Verfahren wiederholt. Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt 21 Monate nach Annahme des geänderten Formats des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.
(5)Befindet sich in einem Drittland keine Unionsdelegation, so entscheiden die vertretenen Mitgliedstaaten über die konsularische Zusammenarbeit vor Ort, welcher Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie über dessen Hauptsicherheitsmerkmale unterrichtet. Der EAD koordiniert zu diesem Zweck mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Übermittlung von Mustern des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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