Art. 10 – Herstellung der EU-Rückkehrausweise

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

(1)Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständige Stelle. Dieselbe Stelle kann von mehreren oder allen Mitgliedstaaten benannt werden.
(2)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Stelle mit, die seine einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken herstellt. Wechselt ein Mitgliedstaat die benannte Stelle, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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