Art. 9 – Zusätzliche technische Spezifikationen

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit zusätzlichen technischen Spezifikationen für EU-Rückkehrausweise, in denen Folgendes festgelegt wird: a) Gestaltung, Format und Farben der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken; b) Anforderungen an das Material und die Drucktechniken für das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular; c) Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung; d) sonstige Vorschriften für das Ausfüllen und die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Es kann beschlossen werden, dass die zusätzlichen technischen Spezifikationen nach Absatz 1 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der EU-Rückkehrausweise bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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