Art. 17 – Evaluierung

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

(1)Frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus der personenbezogenen Daten, der Auswirkungen auf die Grundrechte und der möglichen Einführung einer einheitlichen Gebühr für EU-Rückkehrausweise.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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