Art. 18 – Aufhebung

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

(1)Der Beschluss 96/409/GASP wird mit Wirkung ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 aufgehoben.
(2)Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gemäß dem Beschluss 96/409/GASP erstellten Rückkehrausweisformulare innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ungültig gemacht und vernichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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