(1)Die Französische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Rum im Sinne von Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) aus Zuckerrohr, das am Herstellungsort nach Nummer 13 des Anhangs I der genannten Verordnung geerntet wurde, mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen außer Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl r. A. und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol., anwenden.
(2)Die Hellenische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten, a) jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei farblosem destilliertem Anis im Sinne der Nummer 29 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, mit einem Zuckergehalt von höchstens 50 g/l, dessen Fertigerzeugnis mindestens den in der genannten Bestimmung angegebenen Gehalt an Alkohol aufweist, der durch Destillation in herkömmlichen, ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 1 000 l aromatisiert wurde, und bei Tresterbrand im Sinne der Nummer 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der in herkömmlichen Destillierapparaten destilliert wurde, anwenden; b) jedoch nicht um mehr als 85 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Ethylalkohol aus Obst aus dem Haushalt des Erzeugers, der in einfachen herkömmlichen ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 130 l oder in herkömmlichen irdenen Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 40 l destilliert wurde, die in beiden Fällen höchstens acht Tage im Jahr im Betrieb sind und in denen höchstens fünf Hektoliter reiner Alkohol im Jahr hergestellt wird, anwenden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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