Art. 23a

DIR_2020_1151 · zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

(1)Vorbehaltlich der von ihnen festgelegten Bedingungen zur Sicherstellung der einfachen Anwendung der Artikel 4, 9a, 13a, 18a und 22 Absatz 1, 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten den kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß gemäß dieser jeweiligen Artikel sie insgesamt haben und dass die kleinen unabhängigen Erzeuger die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Kriterien erfüllen, wie jeweils anwendbar. Das Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG enthält einen Verweis auf die in diesem Absatz genannte Bescheinigung.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen den kleinen unabhängigen Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 bzw. Artikel 22 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen und welchen Jahresausstoß sie gemäß diesen Artikeln wie jeweils anwendbar insgesamt haben.
(3)Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen erkennen die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen Bescheinigungen an, die den Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die Form der Bescheinigung gemäß Absatz 1; b) die Form der Bezugnahme auf diese Bescheinigung in dem Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG, und c) die Bestimmungen für das Ausfüllen des Verwaltungsdokuments für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG im Fall der Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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