ErwGr. 41

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass eine qualifizierte Einrichtung, die eine Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidung zu erheben beabsichtigt, eine vorherige Konsultation durchführen muss, um es dem betroffenen Unternehmer zu ermöglichen, den Verstoß, der Gegenstand der Verbandsklage wäre, abzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass in diese vorherige Konsultation eine von ihnen benannte unabhängige öffentliche Stelle einzubeziehen ist. Wenn die Mitgliedstaaten eine vorherige Konsultation vorsehen, sollte eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zugang der Aufforderung auf Konsultation, gesetzt werden, nach deren Ablauf die klagende Partei berechtigt sein sollte, die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden sofort mit der Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidung zu befassen, sofern der Verstoß nicht beendet wurde. Diese Anforderungen könnten im Einklang mit dem nationalen Recht auch auf Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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