ErwGr. 49

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von dem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der Sach- und Rechtsfragen, die Gegenstand der Verbandsklage sein sollen. Die qualifizierte Einrichtung sollte nicht jeden von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen, um die Verbandsklage erheben zu können. Bei Verbandsklagen auf Abhilfe sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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