ErwGr. 46

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Äußern Verbraucher ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen, bei einer Verbandsklage auf Abhilfe unabhängig davon, ob bei dieser Verbandsklage die Möglichkeit eines Opt-in- oder Opt-out-Mechanismus‘ besteht, von einer qualifizierten Einrichtung repräsentiert zu werden, so sollte es ihnen nicht mehr möglich sein, bei anderen Verbandsklagen aus demselben Klagegrund gegen denselben Unternehmer repräsentiert zu werden oder eine Einzelklage wegen desselben Klagegrunds gegen denselben Unternehmer zu erheben. Dies sollte jedoch nicht gelten, wenn ein Verbraucher, der ausdrücklich oder stillschweigend seinen Willen geäußert hat, bei einer Verbandsklage auf Abhilfe repräsentiert zu werden, sich im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zu einem späteren Zeitpunkt aus dieser Verbandsklage zurückzieht, zum Beispiel wenn er zu einem späteren Zeitpunkt einen Vergleich ablehnt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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