ErwGr. 45

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zur Vermeidung von unvereinbaren Entscheidungen sollte jedoch ein Opt-in-Mechanismus bei einer Verbandsklage auf Abhilfe erforderlich sein, wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, das bzw. die mit der Verbandsklage angerufen wurde. In solchen Fällen sollten die Verbraucher ausdrücklich ihren Willen äußern müssen, dass sie bei der besagten Verbandsklage repräsentiert werden wollen, damit die Entscheidung über die Verbandsklage ihnen gegenüber Bindungswirkung entfaltet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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