Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen sollten einem ganzheitlichen Ansatz folgen und darauf ausgerichtet sein, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung bzw. zu einem Risiko der Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Einzugsgebiete von Entnahmestellen charakterisieren und Gefährdungen sowie Gefährdungsereignisse, die die Wasserqualität beeinträchtigen könnten, wie mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mitdiesen Einzugsgebieten, ermitteln.
Falls es im Zusammenhang mit der Ermittlung der Gefährdungen nötig ist, sollten die Mitgliedstaaten die Schadstoffe überwachen, die sie — wie etwa Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG identifizierte Arzneimittel — oder aufgrund deren natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet — wie etwa im Falle von Arsen — oder aufgrund von Informationen der Wasserversorger — zum Beispiel ein plötzlicher Anstieg der Konzentration eines Parameters im Rohwasser — für relevant erachten. Wird Oberflächenwasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet, so sollten die Mitgliedstaaten bei ihrer Risikobewertung Mikroplastik und Stoffe mit endokriner Wirkung wie Nonylphenol und ß-Östradiol besonders berücksichtigen und erforderlichenfalls die Wasserversorger verpflichten, auch diese und andere in der Beobachtungsliste aufgeführte Parameter zu überwachen und, falls nötig, das Wasser entsprechend aufzubereiten, wenn sie als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit gewertet werden. Auf der Grundlage der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen sollten Managementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken ergriffen werden, um die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch sichern. Stellt ein Mitgliedstaat im Zuge der Ermittlung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen fest, dass ein Parameter in Einzugsgebieten von Entnahmestellen nicht vorliegt, zum Beispiel weil der betreffende Stoff nie im Grund- oder Oberflächenwasserkörpern auftritt, so sollte der Mitgliedstaat die betroffenen Wasserversorger unterrichten und ihnen gestatten können, die Überwachungshäufigkeit für diesen Parameter zu reduzieren oder diesen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung des Versorgungssystems durchzuführen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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