Die Parameterwerte, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, um die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu bewerten, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser aus den Zapfstellen, die üblicherweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, austritt. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallationen beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation, z. B. beim Duschen, übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Örtlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der dieser Risikobewertung sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten, Materialien und Werkstoffe ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher unter anderem die schwerpunktmäßige Überwachung der von den Mitgliedstaaten ermittelten prioritären Örtlichkeiten, wie etwa Krankenhäusern, Gesundheitseinrichtungen, Altenheimen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gebäuden mit Unterkunftsmöglichkeiten, Restaurants, Bars, Sport- und Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs- und Ausstellungseinrichtungen, Strafvollzugsanstalten und Campingplätzen, und die Bewertung der von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten sowie Materialien und Werkstoffen ausgehenden Risiken umfassen. Auf der Grundlage dieser Risikobewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um unter anderem sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen, z. B. im Fall von Krankheitsausbrüchen, im Einklang mit dem WHO-Leitfaden vorhanden sind und dass von der Migration potenzieller Schadstoffe aus Bauprodukten keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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