Bei den europäischen Positivlisten handelt es sich um die Listen der Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile, je nach Art der Materialien oder Werkstoffe, d. h. organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails und keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Werkstoffen zugelassen sind, und diese Listen sollten gegebenenfalls Bedingungen für ihre Verwendung und Migrationsgrenzwerte beinhalten. Bevor ein Ausgangsstoff, eine Zusammensetzung oder ein Bestandteil in die europäischen Positivlisten aufgenommen werden kann, sollte eine Risikobewertung dieses Ausgangsstoffs, dieser Zusammensetzung oder dieses Bestandteils selbst sowie relevanter Verunreinigungen und voraussichtlicher Reaktions- und Abbauprodukte bei der vorgesehenen Verwendung vorgeschrieben werden. Die Risikobewertung durch den Antragsteller oder die nationale Behörde sollte die Gesundheitsrisiken umfassen, die sich aus der möglichen Migration unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen sowie aus der Toxizität ergeben. Auf der Grundlage der Risikobewertung sollten in den europäischen Positivlisten gegebenenfalls Spezifikationen für den Ausgangsstoff, die Zusammensetzung oder den Bestandteil und Einschränkungen der Verwendung, mengenmäßige Beschränkungen oder Migrationsgrenzwerte für den Ausgangsstoff, die Zusammensetzung oder den Bestandteil, mögliche Verunreinigungen und Reaktionsprodukte oder Bestandteile bestimmt werden, um die Sicherheit des endgültigen Materials oder Werkstoffs zu gewährleisten, das in Produkten verwendet werden soll, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen.
Zur Festlegung der ersten europäischen Positivlisten sollten der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichteten Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nationale Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen oder sonstige nationale Bestimmungen, die Methoden, die als Grundlage für die Festlegung solcher nationalen Listen und Bestimmungen dienten, sowie die damit verbundenen Risikobewertungen für jede(n) der Ausgangsstoffe und Zusammensetzungen zur Verfügung gestellt werden. Auf dieser Grundlage sollte die ECHA der Kommission zusammengeführte Listen vorschlagen. Die ECHA sollte die Stoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile auf der ersten europäischen Positivliste überprüfen und eine Stellungnahme dazu abgeben, sodass die Kommission die Listen innerhalb von 15 Jahren nach ihrer Annahme überprüfen kann. Für die Zwecke der Aktualisierung der europäischen Positivlisten sollte die ECHA Stellungnahmen zur Aufnahme oder Streichung von Stoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen abgeben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.