Die Eigenschaften der Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, können sich durch die Migration potenzieller Schadstoffe, durch eine Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen oder durch Einflussnahme auf den Geruch, die Farbe oder den Geschmack des Wassers auf die Qualität des Wassers auswirken. Die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG hat ergeben, dass die Bestimmungen über Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen sowie Materialien und Werkstoffe zu viel rechtliche Flexibilität zuließen, was zu unterschiedlichen nationalen Zulassungssystemen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, in der Union führte. Daher müssen spezifischere Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die für die Verwendung bei der Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in Neuanlagen oder — im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen — in bereits bestehenden Anlagen vorgesehen sind, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie weder direkt noch indirekt die menschliche Gesundheit gefährden, Farbe, Geruch oder Geschmack des Wassers beeinträchtigen, nicht die Vermehrung von Mikroorganismen im Wasser fördern und nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen in das Wasser gelangen, als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig wäre. Zu diesem Zweck sollten in der vorliegenden Richtlinie spezifische Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe festgelegt werden, und zwar mittels der Festlegung von Methoden für die Prüfung und Auswahl von Stoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, europäischer Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, Methoden und Verfahren für die Aufnahme von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die europäischen Positivlisten bzw. die Überprüfung ihrer Aufnahme sowie Verfahren und Methoden für die Prüfung und Auswahl von endgültigen Materialien und Werkstoffen, die in Produkten aus Kombinationen von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen auf den europäischen Positivlisten verwendet werden.
Um Innovationen nicht zu behindern, sollte die Kommission sicherstellen, dass diese Verfahren verhältnismäßig sind und Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, nicht übermäßig belasten. Diese Verfahren sollten so weit wie möglich an die bestehenden Rechtsvorschriften der Union für Produkte angeglichen werden, um zu vermeiden, dass Wirtschaftsakteure für ein und dasselbe Produkt unterschiedliche Konformitätsbewertungen vornehmen müssen und so einer Doppelbelastung unterliegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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