Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien könnten zur Aufbereitung von Rohwasser verwendet werden, um Wasser zu erhalten, das sich für den menschlichen Gebrauch eignet. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien können allerdings Risiken für die Sicherheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch bergen. Daher sollte bei den Verfahren für die Aufbereitung und Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt werden, dass Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien verwendet werden, die wirksam und sicher sind und ordnungsgemäß gehandhabt werden, um nachteilige Einflüsse auf die Gesundheit des Verbrauchers zu vermeiden. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien müssen daher in Bezug auf ihre Eigenschaften, Hygieneanforderungen und Reinheit bewertet werden, und sie sollten nicht mehr als notwendig verwendet werden, um Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien sollten die Vermehrung von Mikroorganismen nicht fördern, es sei denn, dies ist beabsichtigt, beispielsweise zur Förderung der mikrobiellen Denitrifikation.
Die Mitgliedstaaten sollten bei Chemikalien zur Aufbereitung und bei Filtermedien die Qualitätssicherung unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und unter Verwendung geltender europäischer Normen — falls verfügbar — gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Produkte sowie Behälter von chemischen Reagenzien und Filtermedien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, eine deutlich lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen, wenn sie in Verkehr gebracht werden, die Verbraucher, Wasserversorger, Installateure, Behörden und Regulierungsstellen darüber unterrichtet, dass sie für den Einsatz in Berührung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist. Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestattet, die Verwendung von Biozidprodukten bei der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser zu beschränken oder zu verbieten, auch für individuelle Versorgungsanlagen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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